Schreckgespenst AÜG Reform 2017

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Im Oktober verabschiedete der deutsche Bundestag das Gesetz zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (auch AÜG Reform 2017). Enthalten sind nicht nur zahlreiche Neuerungen für uns als Personaldienstleister, sondern auch für Sie als Auftraggeber* der Personaldienstleistung. Anbei ein Überblick für Sie – damit Sie für den Start der AÜG Reform gut gewappnet sind. Den Schwerpunkt lege ich in diesem Beitrag auf die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Was bedeutet diese Regelung für Sie? Gibt es Ausnahmen?

Wie sind die 18 Monate Höchstüberlassung zu verstehen?

Es geht um den einzelnen Mitarbeiter, nicht um den Arbeitsplatz an sich. Das heißt für Sie, dass Sie einen Arbeitsplatz fortlaufend mit überlassenen Mitarbeitern besetzen dürfen, solange Sie alle 18 Monate das Personal wechseln.

In die Kalkulation der 18 Monate Höchstüberlassung fließt eine Voreinsatzzeit in Ihrem Betrieb mit ein. War der zu überlassene Mitarbeiter mindestens 3 Monate am Stück nicht bei Ihnen beschäftigt, entfällt die Anrechnung der Voreinsatzzeit. Sie können den Mitarbeiter dann die kompletten 18 Monate auf seinem Arbeitsplatz beschäftigen. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Personaldienstleister Ihnen den Mitarbeiter überlassen hat.

Ausnahmen bestätigen die Regel – immer 18 Monate Höchstüberlassung?

Wie so oft gibt es Hintertürchen. Ein überlassener Mitarbeiter hat die Möglichkeit, innerhalb eines Konzernverbundes seinen Arbeitsplatz zu wechseln. Dabei beginnt bei jedem Arbeitsplatzwechsel die Berechnung der 18 Monate von vorn. Nach 3 Monaten Einsatz an einem anderen Arbeitsplatz im Konzernverbund können Sie den überlassenen Mitarbeiter wieder an seinem originären Arbeitsplatz beschäftigen.

Gehören Sie als Auftraggeber einem tarifgebundenen Unternehmen an, gibt es weitere Optionen von den 18 Monaten Höchstüberlassung abzuweichen. Dies kann durch eine im Tarifvertrag festgelegte Höchstüberlassungsdauer (z.B. maximal 24 Monate) realisiert werden. Alternativ erlaubt Ihnen der Tarifvertrag, dass Sie in einer Betriebsvereinbarung komplett frei eine abweichende Höchstüberlassung festlegen oder der Tarifvertrag deckelt diese ab einem gewissen Wert (z.B. bei 24 Monaten).

Arbeiten Sie hingegen für ein nicht-tarifgebundenes Unternehmen, dürfen Sie von einer tariflich festgesetzten Höchstüberlassung nur Gebrauch machen, wenn der Tarifvertrag Ihrem Unternehmen zuzuordnen ist und Ihnen eine Betriebsvereinbarung vorliegt. Innerhalb der Betriebsvereinbarung darf maximal auf 24 Monate abgewichen werden.

Alles halb so schlimm!

Die AÜG Reform 2017 bringt mehr Klarheit in die Regularien der Arbeitnehmerüberlassung und stärkt damit die Rechte der überlassenen Mitarbeiter. Denn für keinen Mitarbeiter soll es das Ziel sein, auf Lebzeiten über die Arbeitnehmerüberlassung angestellt zu sein. Möchten Sie als Auftraggeber jedoch langfristig einen Arbeitsplatz über die Arbeitnehmerüberlassung besetzen, so ist dies weiterhin möglich. Damit bleibt die Arbeitnehmerüberlassung für Sie auch nach der AÜG Reform 2017 ein schlagkräftiges Instrumentarium für Ihr Unternehmen.

Sie sehen also: Die kommende AÜG Reform 2017 ist halb so schlimm. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen von BS Mönke selbstverständlich zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, gemeinsam gehen wir Ihre Themen an. Damit Sie optimal informiert ins neue Jahr 2017 starten!

Quelle: Drucksache 18/9232 Deutscher Bundestag

*Aus Gründen der Lesbarkeit wähle ich bei Personenbezeichnungen ausschließlich die männliche Form (z.B. Auftraggeber, Mitarbeiter). Alle Angaben beziehen sich jedoch stets sowohl auf das männliche als auch das weibliche Geschlecht.

Beitragsbild: © domoskanonos – fotolia.com

Michael Mönke

Michael Mönke

Als echter Lokalpatriot kam für die Gründung meines Personaldienstleistungsunternehmens nur meine Heimatstadt Krefeld in Frage. 2012 ging BS Mönke an den Start und wächst seitdem stetig. Kreisen meine Gedanken mal nicht darum, verbringe ich Zeit mit der Familie und treibe Sport (Fußball und Joggen).